Innocence in Danger Austria
Maßnahmen im Bereich Missbrauch und sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
(im Folgenden auch kurz „der Verein“ genannt)
Präambel
(1) Die international ausgerichtete Organisation Innocence en danger /Innocence in Danger mit Sitz in Paris/Frankreich verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche vor jeglicher Ausbeutung in der Welt, insbesondere durch das Internet und andere Kommunikationstechnologien, zu schützen.
(2) Zu diesem Zweck führt die Organisation nationale und internationale Aktionen durch, die Kindern und Jugendlichen zugutekommen und dabei auch Eltern, Erzieher, andere Nichtregierungsorganisationen und die Gesellschaft mit einbeziehen.
(3) Der Verein fühlt sich diesem Ziel verpflichtet und bildet als juristisch unabhängige Organisation die österreichische Sektion dieser internationalen Organisation.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt unter dem Namen Innocence in Danger Austria Maßnahmen im Bereich Missbrauch und sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen durch.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien, Ganzagagasse 15, 1010 Wien, und ist beim Vereinsregister der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten eingetragen. Der Sitz des Vereins ist auch die Zustelladresse für den Vorstand.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung sowie Förderung materiell und persönlich hilfsbedürftiger Personen und der Jugendhilfe, insbesondere der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Ausbeutung. Der Verein setzt dabei seinen Schwerpunkt auf den Schutz vor den durch neue Kommunikationstechnologien möglich gewordenen Formen des Missbrauchs und der Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Der Verein ist national und international tätig.
(2) Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:
a) den Aufbau eines umfassenden Netzwerks und die Koordination bereits bestehender lokaler, nationaler und internationaler Aktionsgruppen und Vereine zur Entwicklung gemeinsamer Strategien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Ausbeutung;
b) die Durchführung nationaler und internationaler Aktionen für Kinder und Jugendliche, die durch Missbrauch oder Ausbeutung geschädigt wurden;
c) Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
d) Maßnahmen und Projekte im Bereich Prävention, Aufklärung, Information im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen;
e) Hilfestellung an Betroffene in sozialen Notlagen;
f) Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins stehen der Allgemeinheit offen bzw. werden dieser zeitnah zugänglich gemacht;
g) Organisation von und Teilnahme an nationalen und internationalen Konferenzen;
h) Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen durch Entwicklung und Verbreitung von pädagogischen Konzepten, wie Theaterstücken an Schulen;
(3) Der Verein finanziert seine Tätigkeit vorrangig durch freiwillige Spenden und Geschenke, öffentliche Zuwendungen, Vermögenserträge, Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Verkauf von Schriften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
(4) Der Verein verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke und nimmt Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, in Anspruch. Der Verein strebt die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF an, weshalb die in Abs 2 lit c) f) g) und h) aufgezählten Tätigkeiten höchstens 25% der Vereinstätigkeit ausmachen sollen.
§3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 34ff BAO (insbesondere Förderung mildtätiger Zwecke; Förderung der Jugendhilfe). Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die mildtätigen, satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Organe des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Vergütung der Organe entscheidet das Präsidium.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglieder können alle natürlichen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Präsidiumsbeschluss erfolgte.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (insbesondere Vernachlässigung etwaiger Beitragszahlungen) nicht nachkommt oder sich unehrenhaft verhält. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
(5) Vorgenanntes gilt sinngemäß auch für Ehrenmitglieder.
(6) Das Präsidium kann Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie dem Verein oder dem Vereinszweck besondere Dienste erwiesen haben. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge der ordentlichen Mitglieder regelt.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind das Präsidium (§6), der Vorstand (§7), die Mitgliederversammlung (§9), die Rechnungsprüfer (§10) und das Schiedsgericht (§11).
(2) Das Präsidium kann einen Beirat berufen, der wichtige Außenkontakte pflegen und Vorstand und Präsidium beratend unterstützen soll.
§6 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, und einem/einer Vizepräsident/Vizepräsidentin, insgesamt jedoch maximal acht Mitgliedern.
(2) Ein Mitglied des Präsidiums kann vom Ehrenkomitee (Comite d’honneur) von „Innocence en danger“/Paris entsandt werden. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Das Präsidium wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
(4) Das vom Internationalen Rat entsandte Mitglied muss kein Mitglied des Vereins sein. Alle anderen Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Das Präsidium übt sein Amt ehrenamtlich aus.
(5) Mitglied des Präsidiums kann nur sein, wer weder dem Vorstand angehört noch Arbeitnehmer/in des Vereins ist.
(6) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in unter den Mitgliedern von den verbliebenen Präsidiumsmitgliedern durch Kooptation berufen werden.
(7) Das Präsidium stellt die Umsetzung der „Innocence en danger/Innocence in Danger“-Prinzipien für den Verein und die Beachtung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung sicher. Es berät und kontrolliert den Vorstand in seiner Tätigkeit. Das Präsidium vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.
(8) Das Präsidium hat weiterhin auch folgende Aufgaben:
a) Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden;
b) Festlegung von langfristigen und mittelfristigen Zielen und Strategien des Vereins. Aufstellung von Regelungen, für deren Umsetzung;
c) Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
d) Wahl eines Rechnungsprüfers und Festlegung des Prüfauftrags;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
(9) Das Präsidium kann Maßnahmen des Vorstandes an seine vorherige Zustimmung binden.
(10) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind.
(11) Das Präsidium haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(12) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden, die dem Präsidium regelmäßig über ihre Tätigkeit berichten.
(13) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung, Rücktritt oder Austritt aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft. Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist per E-Mail oder eingeschriebenen Brief an den/die Präsidenten/Präsidentin, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an den Vorstand, welcher unverzüglich die Mitgliederversammlung unter Anführung des Rücktritts des Präsidiums in der Tagesordnung einzuberufen hat, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Über deren Höhe und über die Inhalte und Bedingungen der entsprechenden Dienstverträge entscheidet das Präsidium.
(2) Der Vorstand ist für eine ordnungsmäßige Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich, insbesondere für:
a) die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Umsetzung der Ziele und Strategien zur Verwirklichung der Statutenwecke;
b) die Führung der Mitarbeiter/innen (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen);
c) das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen;
d) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
e) die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Präsidium und Mitglieder;
f) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
g) die regelmäßige Berichterstattung an das Präsidium.
(3) Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:
a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Vornahme von baulichen Maßnahmen;
c) Aufnahme von Darlehen und Krediten;
d) Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
e) Gründung von und Beteiligung an privatrechtliehen Gesellschaften;
f) Aufwendungen mit einem Gesamtwert über 20.000€, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ seiner/ ihrem/ ihrer Stellvertreter/ in, schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Lässt es der Gegenstand einer Abstimmung zweckmäßig erscheinen, kann (nur) der Obmann anstelle einer Sitzung eine Abstimmung im schriftlichen Weg anordnen (Umlaufbeschluss).
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter der/die Obmann/Obfrau oder sein/ihr Stellvertreter/in, anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreterin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedern oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Die Bestimmungen des § 6 Abs.13 dieser Statuten sind sinngemäß auf Vorstandsmitglieder anzuwenden.
(10) Sofern nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind (Obmann/Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin) vertreten diese beiden gemeinsam den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen in diesem Fall zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift dieser beiden. Sofern mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt werden, ist § 8 anzuwenden.
§8 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Schatzmeisters/Schatzmeisterin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(7) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Schatzmeisters/Schatzmeisterin ihre Stellvertreter.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums einzuberufen oder wenn die Situation des Vereins der Information der Mitglieder und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich an die vom Mitglied zuletzt bekannte Adresse, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch in Textform über elektronische Medien (insbesondere E-Mail) erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums und des Vorstands sowie die Entlastung des Präsidiums und des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen.
(5) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(6) Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, ordentlichen Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren bevollmächtigte Repräsentanten anwesend sind.
(8) Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, nicht jedoch länger als vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(9) Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, haben in Angelegenheit des Vorstands in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Gleiches gilt für Angestellte des Vereins in eigenen Angelegenheiten.
(10) Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein von der Versammlungsleitung zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es soll vor allem die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben.
§10 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden vom Präsidium auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 6 Abs. 13 dieser Statuten sinngemäß.
§11 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den§§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/ zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
§12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für mildtätige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der §§ 34 BAO zu verwenden, wobei das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne der Bestimmungen des § 4a Abs. 2 Z 3 EStG erhalten bleiben muss.