Mit freundlicher Unterstützung von Innocence in Danger Deutschland e.V.

RECHTSLAGE


Die wichtigsten Gesetze auf einen Blick

 

Hier finden Sie einen Überblick über die relevanten Gesetze zum Thema. Die Links führen Sie direkt zu den jeweiligen Gesetzestexten. Sollten Sie eine Anzeige in Betracht ziehen, ist es ratsam sich für diese Schritte Unterstützung einer Fachberatungsstelle und/oder juristischen Beistand zu holen.

Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder:

 

  • zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
  • für die Prostitution oder andere rechtswidrige Praktiken ausgebeutet werden;
  • für pornografische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

 

Text der Kinderrechtskonvention Art. 1-54

 

Konvention auf der Seite der UNO 

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes

 

Ziele

 

Mit der Reform werden in erster Linie folgende Ziele verfolgt:

 

  • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und anderen Gefährdungen
  • Impulse für einheitliche Standards
  • Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten
  • Mehr Transparenz durch bessere Datenlage aufgrund einer bundeseinheitlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik

 

Schwerpunkte der Reform:

 

  • Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung im Vier-Augen-Prinzip: Die Einschätzung, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist, d.h. ob es z. B. misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde, beruht auf einem komplexen Prozess, der erstmals gesetzlich geregelt wird. Um eine möglichst sichere Beurteilung im Einzelfall gewährleisten zu können, wird daher eine zweite Fachkraft herangezogen, wenn dies für den Kinderschutz erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn viele Beteiligte involviert sind, widersprüchliche Angaben gemacht werden, die Sachlage sehr komplex und unklar ist und das Gefährdungsrisiko für das Kind hoch ist. Ist die Sachlage offensichtlich, genügt für die Beurteilung eine Fachkraft. Ebenso wird zur Hilfeplanung erforderlichenfalls eine weitere Fachkraft nach dem Vier-Augen-Prinzip beigezogen.

 

  • Klarstellungen bei der Regelung der Mitteilungspflicht von vermuteten Kindeswohlgefährdungen: Sowohl das geltende als auch das neue Jugendwohlfahrtsgesetz regeln, dass u. a. private Jugendwohlfahrtseinrichtungen und Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe (z. B. klinische PsychologInnen, PsychotherapeutInnen) verpflichtet sind, den Verdacht von Kindeswohlgefährdungen dem öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Mitteilung muss dann erfolgen, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet worden ist. Allerdings besteht dann keine Mitteilungspflicht, wenn durch professionelle Intervention die Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann. Neu geregelt wird, dass die Mitteilungen schriftlich zu erstatten sind und diese insbesondere Angaben über relevante Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen enthalten müssen.

 

  • Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den verschiedenen Leistungsbereichen: Im Grundsatzgesetz werden Mindestanforderungen an fachliche Standards geregelt, die dann in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer näher determiniert werden. Einheitliche Standards sind u. a. vorgesehen für sozialpädagogische Einrichtungen, wie beispielsweise ein fachlich fundiertes pädagogisches Konzept, die erforderliche Anzahl an Fach- und Hilfskräften, geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen. Darüber hinaus sind Standards für die Zulassung privater Einrichtungen, Pflege- und AdoptivwerberInnen geregelt.

 

  • Weitere Professionalisierung der Fachkräfte: Für die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur ausgebildete und persönlich geeignete Fachkräfte, insbesondere aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie und Psychotherapie, herangezogen werden. Diesen Fachkräften muss regelmäßig berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie Supervision angeboten werden. Die Fachkräfte haben ihre Leistungen nach fachlichen Standards, die im Detail von den Ländern verbindlich festgelegt werden, zu erbringen.

 

  • Verbesserter Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht, Auskunftsrecht: Das Gesetz regelt, welche personenbezogenen Daten vom Kinder- und Jugendhilfeträger erfasst, verwendet und weitergegeben werden dürfen. Um den Schutz der Vertraulichkeit zu wahren, unterliegen die MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe der Verschwiegenheitspflicht, von der nur im Interesse des Kindes oder Jugendlichen sowie bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in Kinderschutzfällen (Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen) abgegangen werden darf. Das B-KJHG räumt Kindern und Jugendlichen sowie ihren Eltern erstmalig Auskunftsrechte gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe ein.

 

  • Bundesweite Statistik: Zur besseren Planung und Steuerung wird eine gesetzliche Grundlage für eine bundesweite Statistik geschaffen. Einführung der Kinderrechte als handlungsleitende Prinzipien neben dem Kindeswohl Mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtekonvention und der Verabschiedung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern wurden das handlungsleitende Prinzip des Kindeswohls sowie das Recht auf Gleichbehandlung und Achtung der Meinung von Kindern und Jugendlichen als Leitgedanken der Kinder- und Jugendhilfe besonders unterstrichen. Kinder und Jugendliche werden nunmehr primär als Trägerinnen/Träger von Rechten und nicht mehr als Objekte wohlmeinender Fürsorge betrachtet.

 

  • Sprachliche Änderungen: Gesetzliche Termini wurden an geltende Gesetze angepasst und sprachliche Modernisierungen vorgenommen. Der Titel „Bundesgesetz, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989)“ wird in „Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013)“ geändert. Dadurch wird unterstrichen, dass die Zielgruppen des Gesetzes Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen sowie Familien sind und sich die Kinder- und Jugendhilfe nicht nur (wie vielleicht vom bisherigen Titel nahegelegt) auf die Zeit rund um die Geburt sowie das Jugendalter beschränkt.

 

  • Mehrkosten: Der Bund beteiligt sich in den Jahren 2013 und 2014 mit jeweils 3,9 Millionen Euro (insgesamt 7,8 Millionen Euro) an den Mehrkosten der Länder, die insbesondere durch die Einführung des Vier-Augen-Prinzips entstehen. In den Folgejahren finden diese Mehraufwendungen in der Höhe der Zweckzuschüsse in der nächsten Finanzausgleichsperiode Berücksichtigung.

 

  • In- und Außerkrafttreten: Inkrafttreten des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 am 1. Mai 2013; Außerkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes am 30. April 2013.

Rechtsgrundlagen Strafgesetzbuch (StGB) – Kinderpornografie

Kinderpornographie § 207a

 

Strafbar macht sich, wer pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person (unter 18) herstellt, anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht. Seit Juni 2009 macht sich auch strafbar, wer wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift. Damit wird auch das bloße Anschauen erfasst. Um Fälle auszuschließen, in denen jemand zufällig auf Kinderpornographie stößt, wird auf Wissentlichkeit abgestellt. Von Wissentlichkeit wird man ausgehen können, wenn jemand wiederholt auf eine Seite zugreift. Die Tatbestände sind sehr unterschiedlich geregelt und je nach Altersgruppe (Unmündige unter 14 und mündige Minderjährige von 14 bis 18), Beeinträchtigung der Opfer und Gewerbsmäßigkeit mit Freiheitsstrafen von 1 Jahr bis 10 Jahren bedroht.

Was man unter Pornographie versteht, ist in § 207a Abs. 4, abweichend von der Definition des Pornographiegesetzes, geregelt. Danach fällt auch die sogenannte Anscheinspornographie darunter, also eine Abbildung, die nur den Anschein erweckt, es handle sich um geschlechtliche Handlungen, sowie realistische Bilder (also keine Fotos von echten Menschen).

 

In Österreich ist der Besitz kinderpornografischer Darstellungen ebenso wie der wissentliche Zugriff auf kinderpornografische Darstellungen im Internet strafbar. Kinderpornografie können bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen, in die Minderjährige involviert sind, oder die Abbildung der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen sein. Missbrauchsdarstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind immer strafbar. Bereits der Eindruck, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist, reicht aus (z.B. Fotomontagen).

In der Regel werden die Inhalte einer Seite schon beim bloßen Ansehen im Internet automatisch auf der Festplatte gespeichert (meist in einem Ordner für temporäre Dateien) – bereits das kann als Besitz eines Bildes gelten. Wissentlicher Zugriff kann z.B. angenommen werden, wenn auf eine Seite mit eindeutigem Inhalt wiederholt zugegriffen wird.

Seit 1. Jänner 2012 ist das sogenannte „Grooming“ (Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über das Internet) und die „Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger“ (live mittels Web-Cam) gerichtlich strafbar.

Nähere Informationen zum Thema „Grooming“ sowie „Pornografie im Internet“ finden sich auf dem IKT-Sicherheitsportal.

Kinderpornografische Inhalte können online – auch anonym – bei der Meldestelle „Stopline“, schriftlich, per Fax oder E-Mail bei den Meldestellen der Kriminalpolizei gemeldet werden.

 

Link § 206 ÖStGB

 

§ 207b StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

 

Gesetzestext

(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

Link § 207 ÖStGB

 

§ 208a StGB „Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen“

(Cybergrooming)

 

Die Strafgesetznovelle trat am 1. Januar 2012 in Kraft trat und verbietet die „Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen“ (Personen unter 14 Jahren).

 

Der neu geschaffene § 208a StGB lautet:

(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen, 1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder 2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.“

 

Im § 215a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.“

 

Link § 208 ÖStGB

 

Ausführlichen Gesetzestext downloaden.